mmobilienrecht



Durch die Kai Werner Rechtsanwalts-GmbH werden allerdings auch rund um das Immobilienrecht Dienstleistungen angeboten. Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Aspekte, die mit Immobilien zu tun haben. Erfassen lässt sich der Begriff nur, wenn auf die einzelnen Rechtsgebiete abgestellt wird, in denen sich „Immobilienrecht“ abspielt. Das Gesetz verwendet den Begriff selbst nicht. Es gibt keine direkte Definition. Wer Immobilien baut, vermittelt, kauft oder verkauft, hat es mit Immobilienrecht zu tun. Das Immobilien- bzw. Grundstücks- bzw. Liegenschaftsrecht ist ein nicht eindeutig begrenztes oder bestimmtes Rechtsgebiet. Im Kern betrifft das Immobilienrecht das Recht der Grundstücke und der grundstücksgleichen Rechte, wie es in den Vorschriften der §§ 873 – 902 BGB in seinen vielfältigen Schnittstellen zu speziellen rechtlichen Bereichen geregelt ist.

Der für das private Recht und Immobilienrecht sowie für das öffentliche Grundstücks-, Verkehrs- und Bodenrecht grundlegende Begriff des Grundstückes hat keine gesetzliche Definition erfahren. Verbreitet ist jedoch die Definition, wonach ein Grundstück im Rechtssinne ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil einer Erdoberfläche ist, der auf einem gesonderten Grundbuchblatt bzw. in einem dafür bestimmten Datenspeicher auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt bzw. einem gemeinsamen Datenspeicher unter einer besonderen Nummer eingetragen ist oder jedenfalls eingetragen werden kann. Grundstücksgleiche Rechte sind Ausschnitte aus der umfassenden Rechtsmacht des Grundeigentums, die im Rechtsverkehr wie Grundstücke behandelt werden, also wie Grundstücke veräußert und wie Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet werden können. Die wichtigsten grundstücksgleichen Rechte sind die des Erbbaurechtes, des Wohnungseigentums und – weniger praxisrelevant – das Bergwerkseigentum.

Häufig gestellte Fragen betreffen hauptsächlich die Beratung rund um einen Notarvertrag (hier: Kaufvertrag von Immobilien), aber auch etwaige dingliche Wohnrechte (persönlich beschränkte Dienstbarkeiten).